Komitee Süpplingen
  Satzung
 

Satzung


 
 § 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen:

 „Komitee für kommunale Partnerschaften und internationale Begegnungen Süpplingen e.V.“

2. Sitz des Vereins ist Süpplingen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Vereinszweck

1. Der Verein dient der Pflege und Weiterentwicklung der vom Rat der Gemeinde Süpplingen geschlossenen Partnerschaften und anderer internationaler Beziehungen auf privater Ebene im Sinne der Völkerverständigung und der Einigung Europas.

2. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Begegnungen von erwachsenen Bürgern,

b) gemeinsame Jugendfreizeiten,

c) Betreuung von Einzelpersonen, Gruppen oder Vereinen,

d) durch besondere Veranstaltungen, die der Völkerverständigung und dem Europagedanken dienen.

Dabei soll den Teilnehmern Kultur und Lebensweise der Partnerländer näher gebracht werden.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder erhalten keine Zuweisungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

Mitgliedschaft

1. Der Verein umfaßt

1.1 ordentliche Mitglieder über 18 Jahre,

1.2. Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,

1.3 Familien einschließlich der minderjährigen Kinder,

1.4 Vereine, Verbände, Körperschaften und Betriebe,

1.5 Ehrenmitglieder.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

2. Mitglieder nach 1.1, 1.4 und 1.5 haben eine Stimme, nach 1.3 zwei Stimmen.

3. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Mehrheitliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für jedes Mitglied verbindlich.

4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres möglich.

6. Der Ausschluß kann vom Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ seiner satzungsmäßigen Mitglieder ausgesprochen werden, wenn

6.1 ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als sechs Monate im Rückstand ist,

6.2 ein Mitglied sich im Gegensatz zu dem gestellten Zweck des Vereins verhält oder das Ansehen des Vereins schädigt.

6.3 Der Auszuschließende ist vom Vorstand anzuhören.

§ 4

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

I. die Mitgliederversammlung

II. der Vorstand

§ 5

Mitgliederversammlung

1. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn die Erfüllung der Aufgaben des Vereins dies erfordert.

2. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn von 33 1/3 v.H. der Mitglieder ein schriftlicher Antrag gestellt wird.

3. Jährlich hat mindestens eine Mitgliederversammlung stattzufinden.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung der Mitglieder oder durch öffentliche Einladung im Aushangkasten der Gemeinde Süpplingen. Die Tagesordnung ist mitzuteilen.

5. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Die Beschlußfähigkeit ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder gegeben.

6. Satzungsänderungen oder ein Beschluß über die Auflösung des Vereins können nur mit zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder gefaßt werden. Anträge zur Satzungsänderung müssen auf der Tagesordnung stehen.

7. Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens 6 Tage vor dem Versammlungstermin dem Vorsitzenden schriftlich vorzulegen.

8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß insbesondere die Beurkundung der Beschlüsse enthalten.

 

§ 6

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen:

1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer,

2. Entlastung des gesamten Vorstandes,

3. Wahl des neuen Vorstandes,

4. Wahl von zwei Kassenprüfern.

Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muß.

5. Beschluß über den Haushalt, sowie des Mitgliedsbeitrages,

6. Satzungsänderung,

7. Ernennung von Ehrenmitgliedern,

8. Auflösung des Vereins.

§ 7

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 11 und höchstens 13 Mitgliedern.

Mindestens 7 und höchstens 9 Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Hierunter sollen mindestens 3 weibl. bzw. männl. Mitglieder sein.

Der Bürgermeister der Gemeinde Süpplingen und der Gemeindedirektor der Gemeinde Süpplingen gehören für die Dauer ihrer Wahlperiode dem Vorstand an, sofern sie Mitglied des Vereins sind. Sie können nicht Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sein.

Der Gemeinderat entsendet für jede Ratsfraktion ein Mitglied in den Komiteevorstand.

2. Der Vorstand wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte

a) den ersten Vorsitzenden

b) den zweiten Vorsitzenden

c) den Geschäftsführer

d) den Schriftführer

e) den Kassenführer.

Einem Vorstandsmitglied mit Ausnahme des Vorstandsmitgliedes, welches zum 1. Vorsitzenden gewählt wird, können zwei der vorbezeichneten Ämter in Personalunion übertragen werden.

Die vorbezeichneten Vorstandsmitglieder sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein im Außenverhältnis allein zu vertreten. Im Innenverhältnis wird der Verein zunächst durch den ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden, sodann durch den Geschäftsführer, den Schriftführer und den Kassierer vertreten.

3. Der Vorstand erfüllt alle anfallenden Aufgaben gemeinsam.

Dies gilt insbesondere für die Organisation von Veranstaltungen, Durchführung von Fahrten, Durchführung des Jugendaustausches einschließlich der notwendigen Aufsicht, sowie der Quartierorganisation. Der Vorstand kann hierzu weitere Vereinsmitglieder heranziehen.

4. Die laufenden Geschäfte werden vom geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB geführt.

Dem Vorstand obliegen:

a) die Führung der Geschäfte nach Maßgabe der Satzung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

b) die Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes

5. Für das Beschlußverfahren gilt § 5 (5) entsprechend. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlußfähig.

6. Die Tätigkeit im Vorstand erfolgt ehrenamtlich.

7. Der Vorstand informiert den Rat einmal jährlich über seine Arbeit.

§ 8

Der Verein führt eine Jugendgruppe „Jugend für die Partnerschaft“. Näheres wird durch deren Satzung geregelt.

 

§ 9

Finanzmittel

1. Das Komitee erhält nach Aufstellung des Haushaltsplanes der Gemeinde Süpplingen jährlich einen der Finanzlage entsprechenden Betrag zur Bewirtschaftung. Hieraus und von den Mitgliedsbeiträgen sind alle die Partnerschaft direkt angehenden Vorhaben zu finanzieren.

2. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich eine Kassen- und Belegprüfung vorzunehmen.

3. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 10

Haftungsausschluß

Das Komitee übernimmt keine Haftungsverpflichtung für Schäden, die den Gästen oder Gastgebern während der Reisen oder während des Aufenthaltes in den Partnergemeinden entstehen. Dieser Haftungsausschluß betrifft sowohl Körper- als auch Vermögensschäden.

§ 11

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigte Zwecke fallen Vermögensgegenstände des Vereins oder verbleibende Finanzmittel an die Gemeinde Süpplingen, die diese ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Neufassung tritt am 19.03.2002 in Kraft.

Gleichzeitig wird die Fassung vom 28.06.1990 ungültig.

Diese Neufassung der Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 22.11.2000 beraten und beschlossen worden.

Der Rat der Gemeinde Süpplingen hat in seiner Sitzung am 19.03.2002 dieser Satzung zugestimmt.


Süpplingen, den 19.03.2002

Der Vorstand





 
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